Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich: Die nachstehenden Bedingungen sind für alle von uns ausgeführten Aufträge gültig und zwar auch für Aufträge, die wir im Laufe der Geschäftsbeziehungen ohne jedesmalige Beifügung oder ohne jedesmaligen Hinweise ausführen, wenn der Käufer aus früheren Geschäften diese Bedingungen kenngelernt hat. Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, wenn sie mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen. Unseres ausdrücklichen Widerspruchs gegen die Bedingungen des Bestellers bedarf es nicht. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, die im Einzelfall zwischen dem Besteller und uns getroffen werden, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Aus tatsächlich von uns im Laufe einer Geschäftsverbindung entgegenkommend geübten abweichenden Geschäftsabwicklung kann der Käufer keinerlei Rechte auf Änderung der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen herleiten, oder gleiche Handlung für auch für andere Fälle beanspruchen. Falls die nachstehenden Bedingungen nicht angenommen werden, ist sofortiger Widerspruch erforderlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
Angebote sind freibleibend.
Aufträge sind erst durch unsere Auftragsbestätigung angenommen. Bereits bestätigte Aufträge können nicht mehr storniert werden. Für alle Aufträge behalten wir uns 20 % Mehr- oder Minderlieferung vor. Preise gelten im Allgemeinen laut Auftragsbestätigung. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, die Materialkosten, oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises beträgt. Bei Lieferung nach – kg – erfolgt die Berechnung brutto für netto.
Lieferung erfolgt bis zu einem Auftragswert von EUR 615,-- unfrei, darüber hinaus erfolgt die Lieferung versichert frei Haus. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Abschlüsse werden nur über einen von uns festgelegten Zeitpunkt angenommen. Die Berechnung erfolgt zum gültigen Tagespreis – sollte durch Verschulden des Bestellers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgen, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Frist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Eine vom Käufer gestellt Nachlieferfrist beträgt 8 Wochen. Diese muss jedoch durch Einschreibebrief gestellt werden. Fixtermine können nicht angenommen werden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück- zutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Besteller von uns unverzüglich benachrichtigt wird.
Zahlung: Falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % oder 30 Tage netto. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, ab 31. Tag ab Rechnungsdatum, Zinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Falls wir Wechsel oder Schecks annehmen, geschieht dies nur zahlungshalber, bei Wechsel für uns spesenfrei und ohne Skontoabzug. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage, Proteste usw. Vor Bezahlung alter, bereits fälliger Rechnungen aus früheren Lieferungen wird auf neue Rechnungen kein Skontoabzug gewährt. Zahlungen, die der Käufer leistet, werden zur Tilgung der ältesten Schulden verwandt. Der Besteller ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückhaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Änderungen in unserer Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, Überschreitungen einer bestimmten Kredithöhe, Eingang ungünstiger Auskünfte usw. berechtigen uns, Vorauszahlungen vor Anfertigungen des Auftrages zu verlangen, auch wenn dieses zunächst nicht vereinbart war, oder vom Vertrag zurückzutreten.
Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-. Wasser- und Diebstahlschäden ausreichen zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Verhält sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldner die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.
Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware auf dem schriftlichen Wege bei uns eingehen. Soweit sie sich als begründet erweisen, steht es uns frei, die Ware zurückzunehmen und Ersatz zu liefern. Ersatzlieferung braucht nicht in jedem Falle durchgeführt werden. Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Erstattungen von Arbeitslöhnen bzw. Folgeschäden allgemein sind ausgeschlossen, sofern die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhte oder der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. Bei verdeckten Mängeln muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach deren Entdeckung erfolgen. Abweichungen für das Flächengewicht (bis +/- 15 %) sowie in der Rundumstärke (bis +/- 20 %) sind technisch nicht vermeidbar und können als Grund einer Beanstandung nicht anerkannt werden. Die Breiten- und Längentoleranzen betragen +/- 5 %, jedoch mindestens 20 mm. Für Gewichts- und Stärkenschwankungen gelten die allgemein üblichen Toleranzen der GKV. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Abfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4 % nicht zu beanstanden. Ebenso müssen wir uns eine Zähldifferenz von 3 % vorbehalten. Sondereinfärbungen schließen Reklamationen aus.
Druck erfolgt im Flexodruckverfahren bis zu 6 Farben. Unterschiede zwischen Andruck und Auflage, geringe Verschiedenheiten und Abweichungen der Ware in der Farbe, Durchsichtigkeit der Folie, Qualität, Ausrüstung der Farbnuancen, der Druckstellung und des Druckes, auch innerhalb einer Lieferung, berechtigen den Käufer nicht zur Reklamation. Ein Ausschuss von ca. 3 % bei Druckarbeiten ist handelsüblich und berechtigt nicht zu Mängelrügen. Eine Gewähr für Haftfestigkeit und Lichtbeständigkeit der Farben wird nicht geleistet. Für Satz- und Druckfehler, die der Kunde in einem als druckreif bezeichneten Abdruck übersehen hat, haften wir nicht. Telefonisch aufgegebene Satz- und Textänderungen bedürfen der schriftlichen Wiederholung. Soweit danach Gewährleistungsansprüche des Kunden möglich sind, beschränken sich diese auf Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, und zwar nach unserer Wahl. Minderung oder Schadensersatz, insbesondere auf Folgeschäden sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber übernimmt gegenüber dem Auftragnehmer die volle Haftung für urheberrechtliche Ansprüche Dritter gegenüber dem Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber selbst Entwürfe oder Skizzen liefert. Die Frage der Berechtigung zur Vervielfältigung oder zum Nachdruck von Druckunterlagen ist vom Auftraggeber zu prüfen. Dieser trägt hierfür die ausschließliche Haftung. Zinkplatten, Lithographien, Filme und Klischees, die auf Wunsch des Auftraggebers angefertigt und nicht bezahlt wurden, sind Betriebsgegenstände der Druckerei und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese an den Besteller zu liefern. Der Aufdruck des Recycling-Symbols bzw. des Grünen Punktes ist eine reine Kennzeichnung der Folie. Eine Reklamation in Bezug auf Druckqualität und Druckstand kann daraus nicht abgeleitet werden.
Für aus Regenerat hergestellte Folien, Beutel, oder Säcke ist eine Stärkentoleranz von 20 % nicht zu vermeiden. Für Farbabweichungen kann bei Regenerat keine Garantie übernommen werden, da das Grundmaterial bereits gewissen Farbschwankungen unterworfen ist. Bei transparenten Regeneratfolien sind Schlieren, Trübung des Materials bzw. Differenzen im Gleitmittelgehalt möglich.
Sollte eine Bestimmung unserer Verkaufs- oder Lieferbedingungen oder ein anderer Teil des zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so bleibt davon der übrige Vertragsinhalt unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht anwendbaren Bestimmung tritt die dieser Bestimmung am nächsten kommende gültige Regelung, welche der Besteller und wir bei verständiger Würdigung vereinbart hätten, wäre uns die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit bei Vertragsabschluss bekannt gewesen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Hof/Saale bzw. der Sitz unserer Firma.
Hiermit sind alle bisherigen Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig.
Hof, August 2020
GELU-PLAST GmbH & Co. KG